§ 1 Name, Sitz, Organisation, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: "Ortsverband zum Wohl der Pflege- und Adoptivkinder Worms"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Worms. Er ist unter der Nummer xxxxxx in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
3. Der Verein versteht sich als örtliche Untergliederung
des Dachverbandes "Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e. V."
sowie dessen Landesverbandes "Landesverband zum Wohl der Pflege- und Adoptivkinder e.V."
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung vom 01.01.1977 (§ 5 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Mitwirkung in der Jugendhilfe, insbesondere die vorbereitende begleitende Hilfe für Pflege- und Adoptivfamilien.
3. Zur Erfüllung des Vereinszweck gibt sich der Verein folgende Aufgaben:
3.1. Vertretung von Interessen von Pflege- und Adoptivkindern und ihren Familien.
3.2. Information und Beratung von Pflege- und Adoptivfamilien sowie Familien die, die Aufnahme eines Kindes beabsichtigen.
3.3 Aus- und Weiterbildung von Pflege- und Adoptiveltern.
3.4 Förderung von Erfahrungsaustausch in Gruppen und gegenseitiger Hilfestellung unter Betroffenen
3.5 Öffentlichkeitsarbeit zum Pflege- und Adoptivkinderwesen.
4. Bei Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein soweit wie möglich mit dem Jugendamt und den freien Wohlfahrtsverbanden zusammen. Er übernimmt keine Aufgaben, die Kraft Gesetzes den Behörden und anerkannten Vermittlungsstellen vorbehalten sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen
1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verseins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen dem "Landesverband zum Wohl der Pflege- und Adopfivkinder Rheinland-Pfalz e.V." übertragen, der ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder können natürliche Personen werden, die zum Kreise der Pflege- und Adoptivfamilien gehören, soweit natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.
1.2 Fördermitglieder auf Ortsebene können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
1.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
2.1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wenn diese spätestens 6 Wochen vor Jahresende vorliegt;
2.2 mit dem Tod der natürlichen Person;
2.3 durch Auflösung der juristischen Person;
2.4 durch Ausschluß aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt bzw. den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bezahlt hat.
1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen Beitrag, jeweils zahlbar bis zum 1. März eines jeden Jahres.
2. Die Höhe des Beitrages wir von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Beitragsanteile für den Landesverband und den Dachverband werden an den Landesverband Rheinland-Pfalz weitergegeben.
4. Jedes Mitglied erhält die Zeitschritt ,,Pfad" herausgegeben vom Dachverband;
5. Der Mindestbeitag für Fördermitglieder ist der Ortsanteil des Mitgliedsbeitrages.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversamilung
2. der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf{ mindestens aber einmal jährlich zusammen. Der Vorstand beruft dazu schriftlich 3 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird;
3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/oder zu ergänzen. Ausnahme: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben sich durch Bescheinigung auszuweisen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1 Wahl der
a) Vorstandsmitglieder
b) Rechnungsprüfer
c) Delegierten in die Mitgliederversammlung des Landesverbandes;
5.2 Entgegennahme der Berichte und Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
5.3 Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
5.4 Fassung der Beschlüsse über
a) die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
b) eingereichte Anträge,
c) Satzungsänderung,
d) Vereinsauflösung.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7. Satzungsänderungen sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Über die Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt der gültige und vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.
8. Uber Antrage, Beschlusse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versamirilungsleiter und Schri~hrer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und dem Dachverband und dem Landesverband zugeschickt.
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 der/dem Vorsitzenden
1.2 der/dem Stellvertreter/in
1.3 der/dem Schatzmeister/in
1.4 der/dem Schriftführer/in
1.5 der/dem Beisitzer/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können.
5. Die vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei BGB-Vorstandsmitgliedern und einem weiteren Vorstandsmitglied, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer
2. Sie prüfen
2.1 die Geschäftsführung des Vorstandes auf die Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte;
2.2 die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung der Geschäfte.
3. Die Rechnungsprufer sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck einberufen wird. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Satzung wurde am 28. November 1997 von der Gründungsversammlung beschlossen.